AGB's

Vertragsbedingungen ab 01.07.2022                                 

  1. Beginn Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft im rehafit kommt mit analoger oder digitaler Unterschrift des Mitgliedschaftsvertrages zustande. Die Mitgliedschaft beginnt zum 01.-ten des auf die Unterzeichnung des Mitgliedschaftsvertrages folgenden Monats. Im Vertrag kann das Mitglied zwischen folgenden Mitgliedschaftszeiten wählen: 6 Monate, 12 Monate und 24 Monate.
  2. Vertragsdauer: Die Mindestmitgliedschaftsdauer beträgt 6 Monate und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn das Mitglied den Vertrag nicht mindestens einen Monat vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit durch schriftliche Erklärung kündigt. Im Falle der Verlängerung kann das Mitglied den Vertrag fortan mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen. Diese Regelung gilt auch, wenn sich das Mitglied für eine Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten entscheidet.
  3. Leistungen / Gegenleistung: Durch Zustandekommen des Vertrages und durch Zahlung des vereinbarten Entgelts erlangt das Mitglied das Recht, die Leistungen des rehafit, wie auf der Website des rehafit, beschrieben, während der regulären Öffnungszeiten, die sich aus dem Türaushang und aus den Angaben auf der Website des rehafit ergeben, zu nutzen. Dieses Recht hat das Mitglied nur, wenn es regelmäßig und verlässlich seiner vertraglich vereinbarten Gegenleistungspflicht nachkommt. Das rehafit ist berechtigt, die vereinbarte Gegenleistung entsprechend der Änderungen des Lebenspreisindex ohne gesonderte Vereinbarung anzupassen. Die Beitragszahlung erfolgt durch Lastschrifteinzug jeweils zu Beginn des Monats. Bei erteilter Einzugsermächtigung ist das Mitglied verpflichtet, eine ausreichende Deckung seines Kontos zum Abbuchungszeitpunkt zu gewährleisten und Rücklastschriften zu verhindern. Sollte eine Abbuchung nicht möglich sein, hat das Mitglied die dem rehafit hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten. Bei Rücklast erfolgt der Lastschrifteinzug (zzgl. 5 € Gebühr) am 1. des Folgemonats. Von Eintrittsdatum bis Monatsende wird der Beitrag taggenau berechnet. Etwaige Nachzahlungen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses entstanden sind, werden spätestens bis zum Ablauf eines Folgemonats dem Konto des Mitglieds belastet.
  4. All In rehafit Young Motion Tarif: Bei Vorlage einer Studien- bzw. Schulbescheinigung greift der Tarif für den Zeitraum des Studiums / der Ausbildung. Für eine darüber hinaus gehende Bewilligung dieses Ausnahmesondertarifs (Young Motion) muss eine (Folge-) Bescheinigung mindestens zwei Wochen vor Beginn des neuen Semesters / Schuljahres eingereicht werden.
  5. Stilllegung / Ruhenszeit: Eine Vertragsstilllegung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Ausnahmsweise kann bei nachgewiesener Erkrankung, die zu einer Unmöglichkeit der Nutzung der Leistungen des rehafit von wenigstens 14 Tagen führt, sowie bei einer Schwangerschaft nach Ermessen des rehafit eine Ruhenszeit für den voraussichtlichen Krankheitszeitraum / schwangerschaftsbedingten Ausfall vereinbart werden. Das Mitglied hat für diesen Fall umgehend die Erkrankung anzuzeigen und einen Nachweis der Erkrankung sowie deren voraussichtlicher Dauer unverzüglich vorzulegen. Solche Stilllegungszeiten bleiben für die vereinbarte Vertragslaufzeit unberücksichtigt, so dass sich die Möglichkeit zur Kündigung um die Dauer der Stilllegungszeit verschieben. Dasselbe gilt für Schüler und Studenten, die einen nachgewiesenen Auslandsaufenthalt / Praktika (ab 3 Monaten) absolvieren. Die Mitgliedschaft verlängert sich um den Zeitraum der Beitragsanpassung.
  6. Nutzung: Nutzt das Mitglied die durch den Vertragsschluss erlangte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Leistungen des rehafit aus Gründen, die in der Person des Mitglieds liegen, nicht, erwirbt das Mitglied hierdurch nicht das Recht, den vertraglich vereinbarten Beitrag zurückzuhalten, zu mindern oder einen bereits bezahlten Monatsbeitrag zurückzufordern. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Leistungserbringung durch das rehafit nur kurzweilig, höchstens für die Dauer von einem Monat, erschwert oder unmöglich werden sollte. Die gesamte Trainingsfläche des rehafit ist nur mit sauberen Turnschuhen (keine Straßenschuhe) und in Trainingsbekleidung sowie einem Handtuch zu betreten. Vorzugsweise sind NON-Marking Schuhe (Schuhe die keine Streifen ziehen) zu verwenden oder weiße Turnschuhe. Das Mitbringen von Glasflaschen bzw. die Nutzung von Glasflaschen auf der gesamten Trainingsfläche des rehafit ist untersagt.
  7. Haftung: Die Nutzung der Leistungen des rehafit erfolgt auf eigene Gefahr. Das rehafit übernimmt keine Haftung für materielle oder immaterielle Schäden des Mitglieds, die auf das Verhalten des Mitglieds zurückzuführen sind. Das Mitglied trägt Sorge für eine eigene Kranken- und Haftpflichtversicherung. Das Mitglied ist nicht über das rehafit versichert. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass sein Gesundheitszustand eine sportliche Betätigung unbedenklich zulässt (dies ggf. mit einem Arzt abklärt), er seine körperliche Leistungsfähigkeit nicht überfordert und die Kontraindikationen der einzelnen Trainingskonzepte gelesen und verstanden werden. Für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Wertsachen (…) in den Umkleide- und Trainingsräumen oder wegen der sonstigen Inanspruchnahme der Leistungen übernimmt das rehafit keine Haftung. Mitglieder zwischen 14 und 16 Jahren dürfen die vertraglichen Leistungen des rehafit nur in Begleitung eines erziehungsberechtigten Erwachsenen in Anspruch nehmen. Mitglieder, deren Lebensalter zwischen 16 und 18 Jahren liegt, dürfen die vertraglichen Leistungen des rehafit nur mit schriftlicher Genehmigung derer erziehungsberechtigter Erwachsenen, jedoch ohne deren Präsenz nutzen.
  8. Kündigung: Das Vertragsverhältnis kann entsprechend der Regelungen im zugrundeliegenden schriftlichen Vertrag schriftlich ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt hiervon für beide Seiten unberührt.
  9. Leistungsstörungen: Sollte das Mitglied mit der Zahlung seiner vertraglich geschuldeten Beiträge in einer solchen Höhe in Rückstand geraten, die vier Monatsbeiträgen entsprechen, so hat das rehafit das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. Außerdem hat das rehafit das Recht, vom Mitglied neben der rückständigen Zahlung den bis zum Ablauf der bis dato geltenden Vertragslaufzeit vom Mitglied geschuldeten Gesamtbetrag zu beanspruchen. Dieser Betrag wird mit Eintritt des vorstehenden Zahlungsverzuges zur Zahlung fällig. Das Mitglied hat dem rehafit den durch die vorstehende Pflichtverletzung entstehenden Verzugsschaden (Verzugskosten, Verzugszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung) zu ersetzen. Sollte dem rehafit die Erbringung seiner Leistungen zweitweise oder dauerhaft ganz oder teilweise unmöglich werden (z.B. durch eine behördliche Untersagungsverfügung, Brand, Zerstörung der Anlage, höhere Gewalt), entfällt dadurch für das Mitglied seine Gegenleistungspflicht. Die unbeschränkte Nutzungsmöglichkeit des rehafit Trainingsbereiches oder des Kursangebotes stellt keine Grundlage des vorstehenden Vertrages dar. Bei einer zeitweisen Betriebsunterbrechung hat das rehafit das Recht, dem Mitglied ein Leistungssurrogat anzubieten, das dem Wert der vertraglich geschuldeten Gegenleistung entspricht. Die vom rehafit im Rahmen des vertraglich vereinbarten Leistungspaktes zur Verfügung gestellten Nutzungsmöglichkeiten (Umkleide, Dusche, WC, Sauna, Kurse u.a.) stellen keinen separaten Vertragsbestandteil dar. Sollten einzelne solcher Nutzungsmöglichkeiten, z.B. auf Grund tagespolitischer Ereignisse oder sonstiger Gründe (wie vorgenannt), die das rehafit nicht zu vertreten hat, zeitweise oder dauerhaft nicht möglich sein, hat das Mitglied kein Recht zur Beitragsanpassung. Auch ergibt sich aus einer solchermaßen eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit für das Mitglied kein außerordentliches Kündigungsrecht.
  10. Nebenabreden, Vertragsänderungen u.a.: Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen und / oder Ergänzungen zum Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das rehafit kann vom Schriftformerfordernis abweichen. Das rehafit hat diesbezüglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Sofern sich die persönlichen Daten des Mitglieds (Namensänderungen, Anschriftsänderungen) ändern sollten, ist das Mitglied verpflichtet, solche Änderungen dem rehafit unverzüglich mitzuteilen. Sollten dem rehafit durch eine nicht mitgeteilte Änderung Unkosten entstehen, hat das rehafit einen Erstattungsanspruch gegen das Mitglied.
  11. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis: Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis vereinbaren die Parteien, den Geschäftssitz des rehafit als Gerichtsstand.